Zugriffsmöglichkeiten des Betriebsprüfers
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Zugriffsmöglichkeiten des Betriebsprüfers Der Betriebsprüfer hat laut § 147 Abs. 6 der Abgabenordnung drei Möglichkeiten, auf die gespeicherten Daten zuzugreifen: Im mittelbaren oder unmittelbaren Datenzugriff (Z1 und Z2) und per Datenträgerüberlassung (Z3). Von welcher dieser Möglichkeiten der Prüfer Gebrauch macht, liegt in seinem Ermessen. Er kann auch mehrere Alternativen parallel in Anspruch nehmen. Datenträgerüberlassung Mittelbarer Datenzugriff Unmittelbarer Datenzugriff |